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Shit happens... Und diesmal hat es Sie getroffen. Um möglichst schnell den Schaden so zu regulieren, dass Ihnen keine Nachteile entstehen, sollten Sie einige Dinge wissen. Folgend finden Sie Hinweise zu Ihren Rechten und zum allgemeinen Ablauf nach dem Unfall.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

   
Als Geschädigter haben Sie bei einem Haftpflichtschaden die freie Wahl des Gutachters
 

Auch wenn von Versicherungsseite bereits ohne Ihre Zustimmung ein Sachverständiger bestellt wurde, können Sie einen anderen Gutachter Ihrer Wahl beauftragen. Die Kosten für ein Gutachten müssen erstattet werden.

Bedenken Sie stets, dass eine Versicherung in ihrem eigenen Interesse handelt und den Schaden für sich selbst möglichst niedrig halten möchte. Überlassen Sie daher niemals die Abwicklung des Schadensfalles der gegnerischen Versicherung, mag das auch noch so bequem erscheinen!

Alternative Kostenvoranschlag

 

Sollte der Schaden im Bereich bis ca. 750,- Euro liegen (Bagatellschaden), reicht in vielen Fällen ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt aus. Auch hier gilt: Sie haben als Geschädigter bei einem Haftpflichtschaden die freie Wahl der Reparaturwerkstatt.

Bei Unklarheiten bezüglich der Schadenslage und -höhe oder zur Beweissicherung empfiehlt es sich dennoch, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Wozu braucht man ein Gutachten?

 

Ein Gutachten sichert Ihnen eine Schadensregulierung in vollständiger und tatsächlicher Schadenshöhe. Sie können sich den Schaden gemäß des von Ihnen vorgelegten Gutachtens erstatten lassen.

Bei eventuell folgenden Unstimmigkeiten bezüglich des Schadens oder der Reparatur, kann ein Gutachten zur Klärung hinzugezogen werden.

Ausfallzeiten sind durch ein Gutachten belegbar, so dass Ersatzansprüche für einen Mietwagen oder Nutzungsausfall eindeutig feststellbar sind. Auch wenn Sie keinen Mietwagen benötigen sollten, steht Ihnen eine Nutzungsausfallerstattung zu.

Eine Wertminderung kann oft erst mittels eines Gutachtens im vollständigen Umfang festgestellt werden.

Sollten Sie das Fahrzeug nach der Reparatur wieder verkaufen wollen, können Sie mithilfe des Gutachtens den Schadenumfang belegen.

Rechtsanwalt

 

Als Geschädigter können Sie Ihre Interessen durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl vertreten lassen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung Ihres Unfallgegners zu tragen, wenn weder Schuld noch Teilschuld bei Ihnen liegen.